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Strahlenschutzgesetz § 141

Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen

§ 141

Abweichend von den §§ 138 bis 140 finden die Vorschriften von Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn Rückstände oder sonstige Materialien vom verunreinigten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des Grundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rückstände oder Materialien werden bei der Sanierung anderer radioaktiver Altlasten verwendet.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Radioaktive Altlasten

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