Kosten; Ausgleichsanspruch
§ 157
Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Absatz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kosten; Ausgleichsanspruch
Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Absatz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2 gilt entsprechend.
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.