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Strahlenschutzgesetz § 163

Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes

§ 163

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität betreibt ein integriertes Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität. In diesem Mess- und Informationssystem werden die nach § 161 Absatz 1 und § 162 Absatz 1 ermittelten Daten zusammengefasst. (2) Die im integrierten Mess- und Informationssystem zusammengefassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 1 — Überwachung der Umweltradioaktivität

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