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Strahlenschutzgesetz § 186

Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

§ 186

(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt. 12a)b)c)der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes undZulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmenfür die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Teil 7 — Verwaltungsbehörden

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