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Strahlenschutzgesetz § 30

Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

§ 30

1234die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung,Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise,die Art und Weise der Abgabe dieser Unterlagen und Nachweise sowiedie Anforderungen an die Person, die die eingeführten radioaktiven Stoffe erstmals erwirbt.Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe einer Genehmigung, Anzeige oder Anmeldung bedarf. In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden:In der Rechtsverordnung kann ebenfalls festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die grenzüberschreitende Verbringung genehmigungsfrei ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 4 — Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung

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