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Strahlenschutzgesetz § 58

Beendigung der angezeigten Tätigkeit

§ 58

Wer eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 angezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass die Körperdosis die Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person nicht mehr überschreiten kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Unterabschnitt 1 — Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.