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Strahlenschutzgesetz § 66

Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

§ 66

Besteht bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen die Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder vertretungsberechtigter Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Unterabschnitt 2 — Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien

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