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Strahlenschutzgesetz § 77

Grenzwert für die Berufslebensdosis

§ 77

Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt eine zusätzliche berufliche Exposition zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich exponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 5 — Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten

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