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Strahlenschutzgesetz Anlage 1

(zu § 5 Absatz 32)Rückstände nach § 5 Absatz 32

Anlage 1附則

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2046) 123456Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);a)b)aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und StäubeMaterialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.123Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowieausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.12deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oderdie in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auchKeine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 2 — Übergangsvorschriften

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