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Straßenverkehrsgesetz § 24c

Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

§ 24c

12ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oderdie Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

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