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Straßenverkehrsgesetz § 37b

Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413

§ 37b

12345678Geschwindigkeitsübertretungen,Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,Überfahren eines roten Lichtzeichens,Trunkenheit im Straßenverkehr,Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte: 12345678910111213amtliches Kennzeichen,Fahrzeug-Identifizierungsnummer,Land der Zulassung,Marke des Fahrzeugs,Handelsbezeichnung,EU-Fahrzeugklasse,Name des Halters,Vorname des Halters,Anschrift des Halters,Geschlecht,Geburtsdatum,Rechtsperson,Geburtsort,(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.

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