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Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz § 4

Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

§ 4

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 1 — Vertraulichkeit der Kommunikation

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