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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 41

Beteiligung anderer Behörden

§ 41

Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung

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