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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 51

Bergrechtliche Verfahren

§ 51

Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Überwachung des Vorhabens nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2 Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Teil 4 — Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen

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