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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 63

Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen

§ 63

(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend. (2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung

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