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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 69

Bußgeldvorschriften

§ 69

123ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt,einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt odera)b)§ 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder§ 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 Nummer 1einer Rechtsverordnung nachoder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Teil 6 — Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)

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