Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
Anlage 1附則
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 565 – 582;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.