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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz § 10

Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 10

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterhält eine Webseite, auf der die Verfahrensordnung und klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und zur Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle sowie zu den Streitmittlern, zur Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle sowie zum Ablauf und zu den Kosten des Streitbeilegungsverfahrens veröffentlicht sind. (2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform übermittelt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Private Verbraucherschlichtungsstellen

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