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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz § 5

Verfahrensordnung

§ 5

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung. (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte anzurufen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Private Verbraucherschlichtungsstellen

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