Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
§ 8
(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig. 123Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oderein anderer wichtiger Grund vorliegt.(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn