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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz § 9

Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden

§ 9

12ein Unternehmerverband ist odera)b)von einem Unternehmerverband odervon einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.ausschließlich oder überwiegend finanziert wird(1) Die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der VerbraucherschlichtungsstelleDer Verbraucherverband muss eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sein und sich für die Vertretung von Verbraucherinteressen im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. Die Beteiligung ist in den Regeln über die Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle vorzusehen. (2) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt. Der Unternehmerverband muss sich für die Vertretung von Unternehmerinteressen im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Private Verbraucherschlichtungsstellen

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