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Verwaltungsgerichtsordnung § 108

§ 108

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:10. Abschnitt — Urteile und andere Entscheidungen

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