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Verwaltungsgerichtsordnung § 130

§ 130

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. 12soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oderwenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. (3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:12. Abschnitt — Berufung

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