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Verwaltungsgerichtsordnung § 132

§ 132

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. 123die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oderein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:13. Abschnitt — Revision

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