§ 61
123natürliche und juristische Personen,Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
123natürliche und juristische Personen,Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
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