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Verwaltungsgerichtsordnung § 68

§ 68

12der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oderder Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:8. Abschnitt — Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

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