Landesgesetzliche Regelungen
§ 100
12eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.Die Länder können durch Gesetz