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Verwaltungsverfahrensgesetz § 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 123456Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,das Recht des Lastenausgleichs,das Recht der Wiedergutmachung.(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 123der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.(3) Für die Tätigkeit

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

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