Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
§ 27b
12auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers undauf mindestens eine andere Weise.(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werdenIst eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt. 123der Zeitraum der Auslegung,die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowieArt und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben (3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. 12diese Geheimnisse zu kennzeichnen undder Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,