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Verwaltungsverfahrensgesetz § 27c

Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

§ 27c

12durch eine Onlinekonsultation odermit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden (2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend. (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Verfahrensgrundsätze

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