Amtshilfepflicht
§ 4
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). 12Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn