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Verordnung

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Abkürzung
ADLV
Ausfertigungsdatum
18. März 2025
Paragrafen
12
§ 1Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.

§ 2Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes

123die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes unddie Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind

§ 3Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

123Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:

§ 4Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung

(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.

(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.

§ 5Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst

Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.

§ 6Aufstiegsverfahren

12die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren unddie erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist

12für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird undwelche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt,

1234sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst, einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

§ 7Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst

(1) Beim Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst kann der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes um bis zu ein Jahr verkürzt werden.

12mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht haben undergänzend zu § 6 Absatz 3 Nummer 3 Dienst von insgesamt mindestens 24 weiteren Monaten an mindestens einer Auslandsvertretung geleistet haben.(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass die Beamtinnen und Beamten neben den in § 6 genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

§ 8Vorauswahl

Das Auswärtige Amt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bezogener Anforderungen aus den Bewerberinnen und Bewerbern eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

§ 9Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst

1234ein verwaltungsnahes Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt,erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat,erfolgreich an einer laufbahnspezifischen Qualifizierung nach § 10 teilgenommen hat unddurch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.(1) Liegen bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn als gleichwertige Befähigung im Sinne des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht vor, so kann sie oder kann er die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erwerben, wenn sie oder erDie Verbeamtung auf Lebenszeit muss spätestens bei Ablauf der Ausschreibungsfrist erfolgt sein.

(2) Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens sind die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend anzuwenden.

§ 10Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst

12einen fachtheoretischen Teil von mindestens zwölf Monaten (Qualifizierungsabschnitt Fachtheorie), der aus den fachtheoretischen Studienabschnitten II, III und IV des dualen Diplomstudiengangs „Gehobener Auswärtiger Dienst“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme der Module Englisch und Französisch besteht, undeinen praxisintegrierenden Teil von mindestens sechs Monaten (Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis).(1) Die Qualifizierung vermittelt den Beamtinnen und Beamten laufbahnspezifische Kompetenzen. Sie umfasst

12a)b)c)im fachtheoretischen Studienabschnitt II an allen Modulprüfungen teilgenommen hat,im fachtheoretischen Studienabschnitt III an den während der Teilnahme an diesem Studienabschnitt stattfindenden Modulprüfungen teilgenommen hat undim fachtheoretischen Studienabschnitt IV die Modulprüfungen mit einem Durchschnitt von mindestens 5 Rangpunkten abgelegt hat undwer im Qualifizierungsabschnitt Fachtheoriewessen Leistung im Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet wurde.(2) Die Qualifizierung hat erfolgreich abgelegt,

(3) Wer an der Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, ist von Hausarbeiten, der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium befreit.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Beamtinnen und Beamten bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.

(5) Wurden die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 schlechter als mit der Note „befriedigend“ bewertet, verlängert sich der Qualifizierungsabschnitt Berufspraxis einmalig um sechs Monate. Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Prüfungsamt des Auswärtigen Amts eine zweite Verlängerung um sechs Monate zulassen.

(6) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend.

§ 11Übergangsvorschriften

123die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist,die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, unddie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist.Auf vor dem 25. März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden:

Anlagen & Schlussformeln

Anlage(zu § 5)Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 5)

123im mittleren Auswärtigen Dienst: „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“,im gehobenen Auswärtigen Dienst: „Konsulatssekretäranwärterin“ oder „Konsulatssekretäranwärter“ undim höheren Auswärtigen Dienst: „Attachée“ oder „Attaché“.Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen:

12 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-adlv

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