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Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes Abschnitt 5 — Schlussvorschriften

§ 11 · 2 Paragrafen

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Übergangsvorschriften

§ 11

Auf vor dem 25. März 2025 begonnene Verfahren des Aufstiegs und des Laufbahnwechsels nach den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung sind anzuwenden: 1. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, 2. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, und 3. die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist.

(zu § 5)Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst

AnlageSchlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 5) Die Anwärterinnen und Anwärter führen die folgenden Dienstbezeichnungen: 1. im mittleren Auswärtigen Dienst: „Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“, 2. im gehobenen Auswärtigen Dienst: „Konsulatssekretäranwärterin“ oder „Konsulatssekretäranwärter“ und 3. im höheren Auswärtigen Dienst: „Attachée“ oder „Attaché“.

Zum Volltext: Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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