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Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes Abschnitt 2 — Vorbereitungsdienst

§ 3–§ 5 · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

§ 3

Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen: 1. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst, 2. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst, 3. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.

Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung

§ 4

(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt. (2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.

Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst

§ 5

Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.

Zum Volltext: Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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