Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
1. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,
2. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,
3. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.
Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung
(1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.
(2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.
Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen.