Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.
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Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.
Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes
Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind 1. die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes, 2. die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und 3. die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.
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