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Verordnung

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2017

Abkürzung
AELV 2017
Ausfertigungsdatum
26. Oktober 2016
Paragrafen
8

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1Ermittlung des Arbeitseinkommens

12dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe unddem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2017 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus

12bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird undbei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.123der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird unddieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legen istFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indemDer sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

12bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird undbei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.123der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird unddieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.500 000(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 35 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des UnternehmensFür Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 35 000 Deutsche Mark und unterDeutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indemFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2151fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1931fache des Wirtschaftswerts.

1234zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird unddieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2491)

Wirtschaftswertin DMBeziehungswertbis 25 0001,197626 0001,190627 0001,182728 0001,174129 0001,165030 0001,155431 0001,145532 0001,135533 0001,125234 0001,114935 0001,1044

Anlage 2(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2491)

Wirtschaftswertin DMBeziehungswertbis 25 0000,715326 0000,727527 0000,737228 0000,745029 0000,751030 0000,755731 0000,759132 0000,761433 0000,762834 0000,763435 0000,7634

Anlage 3(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2492)

Wirtschaftswertin DMBeziehungswert35 0001,1044100 0000,6585150 0000,5090200 0000,4191250 0000,3584300 0000,3143350 0000,2809400 0000,2544450 0000,2329500 0000,2151

Anlage 4(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2492)

Wirtschaftswertin DMBeziehungswert35 0000,7634100 0000,5428150 0000,4328200 0000,3624250 0000,3133300 0000,2771350 0000,2491400 0000,2267450 0000,2084500 0000,1931

8 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2017 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-aelv_2017

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