Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
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Allgemeine Gebührenverordnung
Anlagen & Schlussformeln
12Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:
12mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind undnach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die
(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.
12durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oderdurch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und
1234Kosten für die Leitung,Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowieKosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:
Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.
123die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oderdie Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:
(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.
(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.
(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
1234Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:
12345kalkulatorische Versorgungszuschläge,kalkulatorische Abschreibungen,kalkulatorische Zinsen,kalkulatorische Mieten,kalkulatorische Wagnisse.(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
12327,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,36,9 Prozent für den höheren Dienst.(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.
(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.
12a)b)der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oderder besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 odernach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlageauf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
123die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oderdie Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
12a)b)niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, undhöchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oderdurch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermitteltenaus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sichFür die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.
123a)b)elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,Ausdrucken elektronischer Dokumente,durch die beglaubigende Behörde selbst hergestelltenelektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,Unterschriften und Handzeichen.(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210)
KostenblockStundensatzin EuroAbschnitt 1Personaleinzel- und Sacheinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 450,73mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a59,42gehobener Dienst/Gruppe E 9bbis E 1274,41höherer Dienst/Gruppe E 13bis E 15 Ü93,61Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst62,00gehobener Dienst75,19höherer Dienst96,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 439,60mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,38gehobener Dienst/Gruppe E 9bbis E 1258,09höherer Dienst/Gruppe E 13bis E 15 Ü73,08Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst48,40gehobener Dienst58,70höherer Dienst75,40Abschnitt 2Personaleinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 437,39mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,09gehobener Dienst/Gruppe E 9bbis E 1261,08höherer Dienst/Gruppe E 13bis E 15 Ü80,28Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst49,01gehobener Dienst62,19höherer Dienst83,592. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigteeinfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 429,19mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a35,98gehobener Dienst/Gruppe E 9bbis E 1247,68höherer Dienst/Gruppe E 13bis E 15 Ü62,67Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst38,26gehobener Dienst48,55höherer Dienst65,25Abschnitt 3Sacheinzelkosten1. mit GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte13,33Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte13,002. ohne GemeinkostenzuschlagWenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte10,41Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte10,15
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 210 – 215)
KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungFesttitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes1. Personaleinzelkosten1.1 Beamtinnen und Beamte1.1.1 steuerpflichtes BruttoA 3A 4A 5A 6einfacher Dienst A 2 bis A 6A 6A 7A 8A 9A 9 + Zulagemittlerer Dienst A 6 bis A 9 + ZulageA 9A 10A 11A 12A 13A 13 + Zulagegehobener Dienst A 9 bis A 13 + ZulageA 13A 14A 15A 16höherer Dienst A 13 bis A 161.1.2 Versorgung% von 1.1.1Verwaltungsbeamtinnen und -beamteeinfacher Dienst27,9mittlerer Dienst27,9gehobener Dienst29,3höherer Dienst36,9Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtemittlerer Dienst32,6gehobener Dienst32,6höherer Dienst32,61.1.3 sonstige PersonalnebenkostenBeihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtenZ 441 .1 sowie 443 .3Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräftenZ 443 .1Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:5% dieses Titelsvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .91.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2E 2 ÜE 3E 4Gruppe E 2 bis E 4E 5E 6E 7E 8E 9aGruppe E 5 bis E 9aE 9bE 9cE 10E 11E 12Gruppe E 9b bis E 12E 13E 14E 15E 15 ÜGruppe E 13 bis E 15 Ü1.2.3 sonstige PersonalnebenkostenFürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräftenZ 443 .1Unfallversicherung Bund und BahnZ 452 02Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:5 % dieses Titelsvermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .92. Sacheinzelkosten2.1 sächliche VerwaltungsausgabenGeschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung511 .1Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen514 .1wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden:79 % dieses Titelswenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden:91 % dieses TitelsMieten und Pachten518 .1Aus- und Fortbildung525 .1Dienstreisen527 .1wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden:0 % dieses TitelsSachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 526 .2wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden:60 % dieses Titelsaußergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 529 .1Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .1behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .2sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .3wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden:0 % dieses Titelsvermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)539 .9Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 542 .1Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 543 .1Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)544 .1Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 545 .1nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)547 .12.2 InvestitionenKleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten711 .1Erwerb von Fahrzeugen811 .1wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden:96 % dieses TitelsErlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen132 .1Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)812 .1Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik812 .2Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)712 .12.3 BüroräumeBewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume517 .1Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement518 .2Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen519 .12.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %3. GemeinkostenZuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringenLeitungStabstelleninterne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)Controllinginterne RevisionBereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)LiegenschaftsverwaltungInformationstechnikArbeitsschutzJustiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)Innerer DienstSprachendienstBibliothekDruckereiBeihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, TrennungsgeldBezügestellePersonalvertretung3.2 Rechts- und Fachaufsicht4. Personalstruktur4.1 AnzahlBeamtinnen und Beamte(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)Gesamtzahleinfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13bis E 15 Ü4.2 VollzeitäquivalenteBeamtinnen und Beamte(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)Gesamtzahleinfacher Dienstmittlerer Dienstgehobener Diensthöherer DienstArbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahlGruppe E 2 bis E 4Gruppe E 5 bis E 9aGruppe E 9b bis E 12Gruppe E 13bis E 15 Ü5. ArbeitsleistungArbeitsstundenpro MonatBeamtinnen und BeamteArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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