Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
AGebV – Allgemeine Gebührenverordnung
Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗
Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
Regelungsgegenstand
Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes: 1. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren, 2. die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.
Grundsätze
(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die 1. mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und 2. nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind. (2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor. (3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.
Kosten der gebührenfähigen Leistung
(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und 1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder 2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. (2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst: 1. Kosten für die Leitung, 2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche, 3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie 4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.
Pauschalierung und Typisierung
Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.
Berücksichtigung der Auslagen
(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in: 1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1, 2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 3. die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind. (2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen. (3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.
Gegenstand der Kostenermittlung
(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden. (2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden: 1. Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind, 2. Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung, 3. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen, 4. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.
Kalkulatorische Kosten
(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig: 1. kalkulatorische Versorgungszuschläge, 2. kalkulatorische Abschreibungen, 3. kalkulatorische Zinsen, 4. kalkulatorische Mieten, 5. kalkulatorische Wagnisse. (2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe: 1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst, 2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst, 3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst. Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen. (3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen. (4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten. (6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.
Verteilung der Gemeinkosten
(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen. (2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.
Festgebühr
(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind. (2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
Zeitgebühr
(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen. (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen: 1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1, 2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind. (3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden. (4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.
Rahmengebühr
Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich 1. durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten a) niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und b) höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder 2. aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten. Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.
Gebühren für Beglaubigungen
(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von 1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien, b) Ausdrucken elektronischer Dokumente, 2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat, 3. Unterschriften und Handzeichen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210) Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung) Kostenblock Stundensatz in Euro Abschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 1. mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 50,73 mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a 59,42 gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 12 74,41 höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü 93,61 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mittlerer Dienst 62,00 gehobener Dienst 75,19 höherer Dienst 96,59 2. ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 39,60 mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a 46,38 gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 12 58,09 höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü 73,08 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mittlerer Dienst 48,40 gehobener Dienst 58,70 höherer Dienst 75,40 Abschnitt 2 Personaleinzelkosten 1. mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 37,39 mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a 46,09 gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 12 61,08 höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü 80,28 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mittlerer Dienst 49,01 gehobener Dienst 62,19 höherer Dienst 83,59 2. ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 29,19 mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a 35,98 gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 12 47,68 höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü 62,67 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mittlerer Dienst 38,26 gehobener Dienst 48,55 höherer Dienst 65,25 Abschnitt 3 Sacheinzelkosten 1. mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte 13,33 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte 13,00 2. ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. Verwaltungsbeschäftigte 10,41 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte 10,15 Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro 1. Personaleinzelkosten 1.1 Beamtinnen und Beamte 1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 3 29 209 A 4 34 875 A 5 36 285 A 6 37 245 einfacher Dienst A 2 bis A 6 36 427 A 6 33 056 A 7 36 673 A 8 43 251 A 9 47 887 A 9 + Zulage 52 040 mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 44 860 A 9 40 738 A 10 50 215 A 11 57 815 A 12 63 344 A 13 70 639 A 13 + Zulage 74 822 gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 57 529 A 13 65 194 A 14 73 858 A 15 85 319 A 16 95 292 höherer Dienst A 13 bis A 16 78 088 1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte <!-- SPLIT UMBAU : [Text: einfacher Dienst][Element: ][Text: 27,9 ]--> einfacher Dienst 27,9 10 163 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: mittlerer Dienst][Element: ][Text: 27,9 ]--> mittlerer Dienst 27,9 12 516 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: gehobener Dienst][Element: ][Text: 29,3 ]--> gehobener Dienst 29,3 16 856 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: höherer Dienst][Element: ][Text: 36,9 ]--> höherer Dienst 36,9 28 814 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte <!-- SPLIT UMBAU : [Text: mittlerer Dienst][Element: ][Text: 32,6 ]--> mittlerer Dienst 32,6 14 624 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: gehobener Dienst][Element: ][Text: 32,6 ]--> gehobener Dienst 32,6 18 754 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: höherer Dienst][Element: ][Text: 32,6 ]--> höherer Dienst 32,6 25 457 1.1.3 sonstige Personalnebenkosten Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten 2 450 Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100 Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 400 1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2 32 523 E 2 Ü 29 897 E 3 34 831 E 4 35 699 Gruppe E 2 bis E 4 34 830 E 5 38 483 E 6 39 805 E 7 43 533 E 8 45 403 E 9a 47 884 Gruppe E 5 bis E 9a 42 261 E 9b 52 951 E 9c 52 503 E 10 55 546 E 11 60 576 E 12 66 265 Gruppe E 9b bis E 12 58 811 E 13 61 817 E 14 74 679 E 15 86 568 E 15 Ü 103 564 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 68 841 1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E 2 8 738 E 2 Ü 8 475 E 3 9 078 E 4 9 470 Gruppe E 2 bis E 4 9 149 E 5 10 190 E 6 10 623 E 7 11 864 E 8 12 315 E 9a 12 793 Gruppe E 5 bis E 9a 11 319 E 9b 13 914 E 9c 13 464 E 10 14 472 E 11 15 551 E 12 16 632 Gruppe E 9b bis E 12 15 088 E 13 15 590 E 14 18 109 E 15 19 537 E 15 Ü 19 652 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 16 901 1.2.3 sonstige Personalnebenkosten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften 100 Unfallversicherung Bund und Bahn 250 Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 400 2. Sacheinzelkosten 2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 5 490 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen Mieten und Pachten Aus- und Fortbildung Dienstreisen Sachverständige 2.2 Investitionen 3 660 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Erwerb von Fahrzeugen Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik 2.3 Büroräume 8 100 Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 – 4 % 3. Gemeinkosten Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 28,1 % 4. Personalstruktur Bundesbedienstete 4.1 Anzahl Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 78 121 einfacher Dienst 1 225 mittlerer Dienst 34 001 gehobener Dienst 29 546 höherer Dienst 13 349 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 70 337 Gruppe E 2 bis E 4 5 313 Gruppe E 5 bis E 9a 39 376 Gruppe E 9b bis E 12 16 244 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 9 404 4.2 Vollzeitäquivalente Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 74 211 einfacher Dienst 1 196 mittlerer Dienst 32 673 gehobener Dienst 27 875 höherer Dienst 12 467 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 65 126 Gruppe E 2 bis E 4 4 690 Gruppe E 5 bis E 9a 36 740 Gruppe E 9b bis E 12 15 177 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 8 159 5. Arbeitsleistung Arbeitsstunden pro Monat Beamtinnen und Beamte 136 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 129
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 210 – 215) Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze) Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes 1. Personaleinzelkosten 1.1 Beamtinnen und Beamte 1.1.1 steuerpflichtes Brutto A 3 A 4 A 5 A 6 einfacher Dienst A 2 bis A 6 A 6 A 7 A 8 A 9 A 9 + Zulage mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage A 13 A 14 A 15 A 16 höherer Dienst A 13 bis A 16 1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte <!-- SPLIT UMBAU : [Text: einfacher Dienst][Element: ][Text: 27,9 ]--> einfacher Dienst 27,9 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: mittlerer Dienst][Element: ][Text: 27,9 ]--> mittlerer Dienst 27,9 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: gehobener Dienst][Element: ][Text: 29,3 ]--> gehobener Dienst 29,3 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: höherer Dienst][Element: ][Text: 36,9 ]--> höherer Dienst 36,9 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte <!-- SPLIT UMBAU : [Text: mittlerer Dienst][Element: ][Text: 32,6 ]--> mittlerer Dienst 32,6 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: gehobener Dienst][Element: ][Text: 32,6 ]--> gehobener Dienst 32,6 <!-- SPLIT UMBAU : [Text: höherer Dienst][Element: ][Text: 32,6 ]--> höherer Dienst 32,6 1.1.3 sonstige Personalnebenkosten Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Z 441 .1 sowie 443 .3 Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräften Z 443 .1 Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453 .1 wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5% dieses Titels vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459 .9 1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2 E 2 Ü E 3 E 4 Gruppe E 2 bis E 4 E 5 E 6 E 7 E 8 E 9a Gruppe E 5 bis E 9a E 9b E 9c E 10 E 11 E 12 Gruppe E 9b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 Ü Gruppe E 13 bis E 15 Ü 1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E 2 E 2 Ü E 3 E 4 Gruppe E 2 bis E 4 E 5 E 6 E 7 E 8 E 9a Gruppe E 5 bis E 9a E 9b E 9c E 10 E 11 E 12 Gruppe E 9b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 Ü Gruppe E 13 bis E 15 Ü 1.2.3 sonstige Personalnebenkosten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Z 443 .1 Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02 Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453 .1 wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titels vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459 .9 2. Sacheinzelkosten 2.1 sächliche Verwaltungsausgaben Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung 511 .1 Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen 514 .1 wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden: 79 % dieses Titels wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden: 91 % dieses Titels Mieten und Pachten 518 .1 Aus- und Fortbildung 525 .1 Dienstreisen 527 .1 wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titels Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 526 .2 wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden: 60 % dieses Titels außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 529 .1 Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .1 behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .2 sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .3 wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titels vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 539 .9 Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 542 .1 Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 543 .1 Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 544 .1 Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 545 .1 nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 547 .1 2.2 Investitionen Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 711 .1 Erwerb von Fahrzeugen 811 .1 wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden: 96 % dieses Titels Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1 Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) 812 .1 Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik 812 .2 Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 712 .1 2.3 Büroräume Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume 517 .1 Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement 518 .2 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1 2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 – 4 % 3. Gemeinkosten Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent 3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen Leitung Stabstellen interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte) Controlling interne Revision Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte) Liegenschaftsverwaltung Informationstechnik Arbeitsschutz Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren) Innerer Dienst Sprachendienst Bibliothek Druckerei Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte) Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld Bezügestelle Personalvertretung 3.2 Rechts- und Fachaufsicht 4. Personalstruktur 4.1 Anzahl Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte) Gesamtzahl einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl Gruppe E 2 bis E 4 Gruppe E 5 bis E 9a Gruppe E 9b bis E 12 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 4.2 Vollzeitäquivalente Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte) Gesamtzahl einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl Gruppe E 2 bis E 4 Gruppe E 5 bis E 9a Gruppe E 9b bis E 12 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 5. Arbeitsleistung Arbeitsstunden pro Monat Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.