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Allgemeine Gebührenverordnung Abschnitt 1 — Allgemeines

§ 1 · 1 Paragraf

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Regelungsgegenstand

§ 1

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes: 1. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren, 2. die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

Zum Volltext: Allgemeine Gebührenverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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