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Allgemeine Gebührenverordnung Abschnitt 3 — Einheitliche Gebühren

§ 12 · 1 Paragraf

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Gebühren für Beglaubigungen

§ 12

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von 1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien, b) Ausdrucken elektronischer Dokumente, 2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat, 3. Unterschriften und Handzeichen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

Zum Volltext: Allgemeine Gebührenverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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