Auf Grund des § 36a Satz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1507) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
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Bargeldprüfungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 37a Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank an beschäftigtenbedienten Systemen zur Banknotenbearbeitung Stichproben aus bearbeiteten und als auszahlungsfähig eingestuften Banknoten entnehmen. Der Umfang der Stichprobe soll in der Regel nicht größer sein als 5 Prozent der bei Normalauslastung durchschnittlich täglich bearbeiteten Banknoten pro Stückelung und Systemtyp und alle bearbeiteten Stückelungen umfassen.
(2) Die Stichprobe ist im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Verpflichteten nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in von diesem zur Verfügung zu stellenden Spezialbehältern zur Aufbewahrung von Bargeld zu versiegeln oder zu verplomben und mit dem Hinweis „Stichprobe BargeldPrüfV“ zu kennzeichnen. Der Verpflichtete hat die Stichprobe innerhalb von fünf Geschäftstagen bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank einzureichen und erhält den Gegenwert nach Maßgabe der dortigen Einzahlungsbedingungen.
(3) Die Deutsche Bundesbank hat den geprüften Stellen das Ergebnis der Stichprobenprüfung mitzuteilen.
12345678Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;Name der natürlichen Person, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung;Stückelung der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;bei Banknoten die Notennummer;Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesitzer der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes unda)b)die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer oderdie Internationale Bankkontonummer (IBAN)bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten, einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen kombinierten Einzahlungsautomatendes Kontos, auf das die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder der Gegenstand eingezahlt werden sollte.Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, die Banknoten mit Banknotenbearbeitungssystemen prüfen und wieder in Umlauf geben, haben der Deutschen Bundesbank ihre Stammdaten und die Stammdaten der von ihnen betriebenen Systeme zur Banknotenbearbeitung sowie die operationalen Daten dieser Systeme zur Banknotenbearbeitung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu melden.
(2) Die Stammdaten sind innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Inbetriebnahme eines Banknotenbearbeitungssystems und bei jeder Änderung der Stammdaten zu melden; für bestehende Banknotenbearbeitungssysteme sind Stammdaten mit Stichtag 1. Januar 2013 spätestens am 31. Januar 2013 zu melden. Die Stammdaten sind ferner halbjährlich mit Stichtag 30. Juni bis spätestens zum 31. Juli des Jahres und mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres zu melden. Für die Meldungen ist das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Stammdaten“ aus Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden.
12getrennt für kunden- und beschäftigtenbediente Systeme jeweils zu den bearbeiteten Banknoten, den wieder an Kunden ausgegebenen Banknoten und den nicht umlauffähigen Banknoten sowiefür alle kundenbedienten Systeme und Geldautomaten zu den insgesamt ausgegebenen Banknoten.(3) Die operationalen Daten sind aggregiert für alle Systeme für das erste Kalenderhalbjahr bis spätestens zum 31. August des Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr bis spätestens zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres zu melden und zwarFür die Meldungen ist das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Operationale Daten“ aus Anlage 2 zu dieser Verordnung oder im Fall einer Auslagerung das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Operationale Daten – Auslagerung“ aus Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden.
(4) Die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Form im Sinne des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht erforderlich. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Bundesanzeiger die Adresse, an die die Meldungen zu übermitteln sind.
(5) Der Meldeweg nach Absatz 4 ist nicht einzuhalten, soweit Meldepflichtige Meldungen über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank gemäß den dafür geltenden Bedingungen erstatten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2707 - 2709)
12345Angaben zum Meldepflichtigen (Bargeldakteur)Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)Geschäftssitz (Hauptsitz)AnschriftStraße; HausnummerPLZOrtAnsprechpartnerNameVornameTelefon-Nr.Telefax-Nr.E-Mail-AdresseBMS-KundennummerUnternehmenstyp:⃞⃞⃞⃞⃞⃞KreditinstitutWechselstubeWertdienstleister (kein Zahlungsinstitut)HändlerKasinoandere Institute, einschließlich Zahlungsinstitute (sofern nicht bereits einer anderen Gruppe zugeordnet)Auslagerungsunternehmen (sofern relevant):NameAnschriftStraße; HausnummerPLZOrtBMS-Kundennummer (sofern bekannt)Kundenbediente SystemeAußerbetriebnahme (A)Bestandsmeldung (B)Art der MeldungInbetriebnahme (I),gültig abDatumCIM, CRM, CCM, COMMaschinentypIdenti-fikations-nummer der EZB(Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software-Version) gemäß Ausweis auf der EZB-InternetseiteEingesetzter Systemtyp(Filiale/Cash Center) der eingesetzten SystemeAnschrift der Aufstellungsorteder eingesetzten Systeme pro Filiale/Cash CenterAnzahlBeschäftigtenbediente SystemeInbetriebnahme (I),Außerbetriebnahme (A)Bestandsmeldung (B)Art der Meldunggültig abDatumBPM, BAM, AKT, R-AKTMaschinentypIdenti-fikations-nummer der EZB(Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software-Version) gemäß Ausweis auf der EZB-InternetseiteEingesetzter Systemtyp(Filiale/Cash Center) der eingesetzten SystemeAnschrift der Aufstellungsorteder eingesetzten Systeme pro Filiale/Cash CenterAnzahlBeschäftigtenbediente Systemedes AuslagerungsunternehmensAußerbetriebnahme (A)Bestandsmeldung (B)Art der MeldungInbetriebnahme (I),gültig abDatumBPMMaschinentypIdenti-fikations-nummer der EZB(Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software-Version) gemäß Ausweis auf der EZB-InternetseiteEingesetzter Systemtypdes Auslagerungs-unternehmensInterne Maschinen-ID(Filiale/Cash Center) der eingesetzten SystemeAnschrift der Aufstellungsorteder eingesetzten Systeme pro Filiale/Cash CenterAnzahlGeldausgabe- und andere kundenbediente Automaten ohne RecyclingfunktionAutomatentypAnzahl in Betrieb befindlicher SystemeGeldausgabeautomatenSCoTs (Selbstbedienungsterminals mitAuszahlungsfunktion)Andere Automaten
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2710)
Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)BMS-KundennummerBerichtszeitraum:123Operationale Daten zu kundenbedienten SystemenAnzahl der bearbeiteten Banknotendavon: Anzahl der an Kunden wieder ausgegebenen Banknoten(Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.)davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten5 €10 €20 €50 €100 €200 €500 €Operationale Daten zu beschäftigtenbedienten SystemenAnzahl der bearbeiteten Banknotendavon: Anzahl der an Kunden wieder ausgegebenen Banknoten(Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.)davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten5 €10 €20 €50 €100 €200 €500 €Anzahl der durch kundenbediente Systeme und Geldautomaten ausgegebenen Euro-BanknotenStück Banknoten
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2711)
Operationale Daten zu den beschäftigtenbedienten Systemen des AuslagerungsunternehmensAnzahl der für den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) bearbeiteten Banknotendavon: Anzahl der an den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) abgegebenen Banknoten(Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.)davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten5 €10 €20 €50 €100 €200 €500 €
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