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Bundesberggesetz Zehnter Teil — Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung

§ 138–§ 143共 6 條

Erstes Kapitel — Bundesprüfanstalt für den Bergbau

Errichtung

§ 138

123456die in ihrer Ausstattung dem Stand von Wissenschaft und Technik für die Prüfungen oder Abnahmen nicht entspricht,die nicht über das erforderliche fachkundige und zuverlässige Personal verfügt,in der die beschäftigten Personen keine hinreichende Gewähr für ihre Unparteilichkeit bieten, insbesondere in einem Bindungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, das eine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen könnte,deren Träger als Unternehmer tätig ist oder zu einem Unternehmer in einem Bindungs- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, das eine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen könnte,deren Träger nicht in der Lage oder bereit ist, die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Stelle erforderlichen Mittel aufzubringen oderderen Träger nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen, der dem Staat wegen seiner Haftung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals entstehen kann.Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine Bundesprüfanstalt für den Bergbau (Bundesprüfanstalt) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, daß Prüfungen oder Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 oder 4 nicht durch eine Stelle vorgenommen werden,

Aufgaben

§ 139

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.

Inanspruchnahme, Gebühren

§ 140

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesprüfanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesprüfanstalt für Prüfungen und Untersuchungen bestimmter Arten von Prüf- oder Untersuchungsgegenständen durchschnittlich benötigen. (2) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel 10 000 Euro nicht übersteigen. Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung oder Abnahme umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden. (3) Für die Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzungsleistungen für denselben Empfänger können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

Zweites Kapitel — Sachverständigenausschuß, Durchführung

Sachverständigenausschuß Bergbau

§ 141

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Sachverständigenausschuß für den Bergbau zu errichten, der es in allen Fragen der Bergtechnik, insbesondere der Sicherheitstechnik, berät und zu den von ihm zu erlassenden Bergverordnungen Stellung nimmt. Dem Ausschuß sollen ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender sowie Vertreter der beteiligten Bundesministerien, der Landesregierungen, der fachlich zuständigen Landesbehörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wirtschaft und der Gewerkschaften angehören. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder sowie das Verfahren des Ausschusses geregelt werden.

Zuständige Behörden

§ 142

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Unberührt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen für ein Land Behörden eines anderen Landes zuständig sind.

Verwaltungsvorschriften

§ 143

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften. Für Bergverordnungen, die auf Grund von § 68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies nur, soweit der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden nicht gleichwertig sichergestellt wird. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 an Bundesbehörden gerichtet sind, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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