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Bundesberggesetz § 142

Zuständige Behörden

§ 142

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Unberührt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen für ein Land Behörden eines anderen Landes zuständig sind.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweites Kapitel — Sachverständigenausschuß, Durchführung

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