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Verordnung

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017

Abkürzung
BBFestV 2017
Ausfertigungsdatum
7. Juli 2017
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Hamburg,Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3,1 Prozentpunkte für Berlin,3,3 Prozentpunkte für Brandenburg,5,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,8,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt3,8 Prozentpunkte für Hessen,4,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,5,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,4,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,4,6 Prozentpunkte für das Saarland,4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,3,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,4,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Hamburg,Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt8,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,10,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,5,2 Prozentpunkte für Berlin,5,6 Prozentpunkte für Brandenburg,7,0 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,4,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt4,6 Prozentpunkte für Hessen,4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,7,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,5,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,8,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,16,6 Prozentpunkte für das Saarland,5,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,6,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,8,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Hamburg,(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 201751,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,43,3 Prozentpunkte für Berlin,43,9 Prozentpunkte für Brandenburg,47,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,47,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt43,4 Prozentpunkte für Hessen,44,6 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,47,3 Prozentpunkte für Niedersachsen,44,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,57,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,56,2 Prozentpunkte für das Saarland,45,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,45,2 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,47,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und45,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

Hamburg,(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 201852,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,49,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,43,8 Prozentpunkte für Berlin,44,4 Prozentpunkte für Brandenburg,48,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,48,2 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt43,9 Prozentpunkte für Hessen,45,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,47,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,45,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,57,7 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,56,7 Prozentpunkte für das Saarland,45,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,45,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,47,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und46,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bbfestv_2017

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