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Verordnung

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018

Abkürzung
BBFestV 2018
Ausfertigungsdatum
21. September 2018
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für das Jahr 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3,2 Prozentpunkte für Berlin,3,4 Prozentpunkte für Brandenburg,5,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,7,8 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,3,8 Prozentpunkte für Hessen,5,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,5,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,4,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,3,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,4,8 Prozentpunkte für das Saarland,4,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,3,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,4,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und5,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,7,9 Prozentpunkte für Berlin,5,3 Prozentpunkte für Brandenburg,7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,5,5 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,8,3 Prozentpunkte für Hessen,4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,13,1 Prozentpunkte für das Saarland,5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 201752,6 Prozent für Baden-Württemberg,49,9 Prozent für den Freistaat Bayern,46,0 Prozent für Berlin,43,6 Prozent für Brandenburg,48,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,48,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,47,1 Prozent für Hessen,44,6 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,48,1 Prozent für Niedersachsen,46,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,57,8 Prozent für Rheinland-Pfalz,52,7 Prozent für das Saarland,44,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,44,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,48,7 Prozent für Schleswig-Holstein und47,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 201852,9 Prozent für Baden-Württemberg,50,4 Prozent für den Freistaat Bayern,46,6 Prozent für Berlin,44,2 Prozent für Brandenburg,48,9 Prozent für die Hansestadt Bremen,48,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,47,6 Prozent für Hessen,45,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,49,3 Prozent für Niedersachsen,46,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,58,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,53,4 Prozent für das Saarland,45,6 Prozent für den Freistaat Sachsen,45,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,49,3 Prozent für Schleswig-Holstein und47,7 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 201948,3 Prozent für Baden-Württemberg,45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,42,0 Prozent für Berlin,39,6 Prozent für Brandenburg,44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,43,0 Prozent für Hessen,41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,44,7 Prozent für Niedersachsen,42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,48,8 Prozent für das Saarland,41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bbfestv_2018

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