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Verordnung

Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens

Abkürzung
BEBeamtAnO
Ausfertigungsdatum
20. Januar 1994
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, ordne ich an:

I.

--------Dienststelle Berlin,Dienststelle Essen,Dienststelle Frankfurt (Main),Dienststelle Hannover,Dienststelle Karlsruhe,Dienststelle Köln,Dienststelle München,Dienststelle NürnbergZur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehend genannten Behörden berufen:des Bundeseisenbahnvermögens.Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.

II.

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Schlußformel

BundeseisenbahnvermögenDer Präsident

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bebeamtano

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