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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Abkürzung
BergMAusbV
Ausfertigungsdatum
22. Juni 1979
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

12Vortrieb und Gewinnung undTransport und InstandhaltungDie Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungengewählt werden.

§ 3Ausbildungsberufsbild

123456Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;Lesen technischer Zeichnungen;a)b)c)d)e)f)Messen und Prüfen,Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,Meißeln, Sägen, Feilen,Schneiden, Biegen und Richten,Bohren, Senken und Gewindeschneiden,Fügen;Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:a)b)c)d)e)f)g)h)Verarbeiten von Baustoffen,Bearbeiten und Fügen von Holz,Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,Einbringen von Ausbau,Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,Fördern und Transportieren,Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;Bergmännische Grundfertigkeiten:a)b)c)d)Umgehen mit Hebezeugen,Umgehen mit Fördermitteln,Umgehen mit Transporteinrichtungen,Umgehen mit elektrischen Anlagen.Maschinentechnische Grundfertigkeiten:(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

12a)b)c)d)e)Bohren in Mineral und Nebengestein,Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,Ausbauen,Unterhalten von Grubenbauen,Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:a)b)c)d)Transportieren,Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmännische Grundfertigkeiten nachweisen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern Technologie und Technische Mathematik in insgesamt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen. Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer abgewichen werden.

§ 8Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12a)b)c)d)Bohren nach Angabe in Mineral und Nebengestein,Einbringen von Ausbau im Abbau und in der Strecke, Ausführen von Arbeiten,Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln,Ausführen von Arbeiten in der Streckenunterhaltung;in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:a)b)Transportieren von Lasten,aa)bb)cc)Transporteinrichtungen,Fördereinrichtungen,Rohr- und Schlauchleitungen.Ausführen von Arbeiten anin der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben, davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1234a)b)aa)bb)cc)dd)Grundkenntnisse des Grubengebäudes,Abbau und Streckenvortrieb,Ausbau,Sicherheitsbestimmungen;für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)bb)cc)dd)Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung,Transport,Montage und Instandhaltung,Sicherheitsbestimmungen;für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:im Prüfungsfach Technologie:a)b)aa)bb)cc)dd)Berechnen von Querschnitten,Berechnen von Volumen und Gewichten,Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen,Berechnen des Lohnes;für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)bb)cc)dd)Berechnen von Querschnitten,Berechnen von Drücken und Kräften,Berechnen von Geschwindigkeiten,Berechnen des Lohnes;für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)b)aa)bb)cc)dd)Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,Lesen von markscheiderischen Darstellungen,Lesen von Ausbautafeln,Lesen von Sprengbildern;für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:aa)bb)cc)dd)Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,Lesen von markscheiderischen Darstellungen,Lesen von Sinnbildern für Armaturen,Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen;für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsfach Technologie60 Minuten,2im Prüfungsfach Technische Mathematik60 Minuten,3im Prüfungsfach Technisches Zeichnen30 Minuten,4im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde30 Minuten.(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:

(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, können die in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten werden.

(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.

(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(XXXX) §§ 9 und 10(weggefallen)

(weggefallen)

§ 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

(Fundstelle: BGBl. I 1979, 841 - 848;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungsjahrzeitliche Richtwerte in Wochen12123451Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a)b)c)d)e)f)g)h)einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für den Bergbau in Gesetzen und Verordnungen beachtenAufgaben und Organisation der betrieblichen Dienste nennen, die sich besonders mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz befasseneinschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachtenpersönliche Arbeitsschutzausrüstung nennen und verwendenUnfallquellen und unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten beschreiben und Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen nennendie Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben und beachtenVorschriften über den Brand- und Explosionsschutz beachtenVerhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleitenxxwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)b)c)den organisatorischen Aufbau und die Funktion des Ausbildungsbetriebs beschreibendie Aufgaben des Über- und des Untertagebetriebs und ihr Zusammenwirken erklärenLohnberechnungen einfacher Art erklärenxx3Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)b)c)Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächenzeichen und Maßstäbe erklärenSinnbilder lesentechnische Zeichnungen und markscheiderische Darstellungen lesenxx4Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)264.1Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)a)b)c)d)e)f)g)den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf- und Meßzeuge auswählenMaßbezugslinien und Toleranzen erklärenFlächen auf Ebenheit und Werkstücke auf Formgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber, Winkel- und Radienschablonen prüfenUrsachen und Auswirkungen von Meßfehlern beschreibenLängen bis zu 0,1 mm Genauigkeit mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen und prüfenWinkel mit Winkelmesser und Winkellehre bis zu einer Genauigkeit von einem Grad messen und prüfenMeß- und Prüfzeuge pflegen und lagernx4.2Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b)a)b)c)d)e)f)g)Arten und Anwendung von Anreiß- und Hilfswerkzeugen beschreibenBohrungsmitten und Umrisse körnenAnreißfehler nennen sowie ihre Ursachen und Auswirkungen beschreibenWerkstücke funktionsgerecht kennzeichnenMaße von der Zeichnung durch Anreißen auf das Werkstück übertragenBezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und Kontrollkörner einschlagenAnreißwerkzeuge und Körner schärfenx4.3Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c)a)b)c)d)e)f)g)Arten und Anwendung von Meißeln, Sägeblättern und Feilen für verschiedene Werkstoffe beschreibenzerteilend meißelnFeilen nach Werkstoff, Werkstückform und Oberflächengüte auswählenWerkstück und Werkzeug spannenWerkstücke aus verschiedenen Werkstoffen von Hand sägenWerkstücke aus verschiedenen Werkstoffen auf Maß, eben, winklig und parallel bis zu einer Genauigkeit von einem Millimeter feilenKanten entgratenx4.4Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d)a)b)c)d)e)Werkstücke mit Hebel- und Handblechscheren trennenArten von Biegewerkzeugen und Hilfseinrichtungen nennen und anwendenBleche und Profilteile, insbesondere Flachprofile im Schraubstock und mit Biegevorrichtungen, kalt biegenArten von Richtwerkzeugen nennen und ihre Anwendung beschreibenBlechplatten, Rundstahl, Flachstahl und Winkelprofile kalt richtenx4.5Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e)a)b)c)d)e)f)Bohrer und Senker im Hinblick auf Form und Werkstoff des zu bearbeitenden Werkstücks auswählenunterschiedliche Werkstoffe mit Wendelbohrer und Senker bearbeitenKühlschmierstoffe nennen und ihre Anwendung beschreibenWerkstück und Werkzeug spannenmit ortsfesten und handgeführten Bohrmaschinen bohren und senkenAußen- und Innengewinde von Hand schneidenx4.6Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f)a)b)c)d)e)f)Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohrverbindungen sowie Scheiben und Sicherungselemente beschreibenBolzen mit den dazugehörigen Sicherungselementen beschreibengebräuchliche Werkzeuge beschreiben, insbesondere Schraubendreher, Schraubenschlüssel und ZangenSchrauben-, Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und sichernGelenkverbindungen mit Bolzen herstellenlösbare Verbindungen sichernx5Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)265.1Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a)a)b)c)Anwendung im Bergbau gebräuchlicher Baustoffe beschreibeneinfache Schalungs- und Betonarbeiten ausführeneinfache Mauerverbände herstellenx5.2Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b)a)b)c)d)Arten und Eigenschaften der im Bergbau gebräuchlichen Hölzer beschreiben und deren Verwendungsbereich erläuternMaße aus der Zeichnung entnehmen oder vor Ort aufnehmen, auf das Werkstück übertragen und anreißensägen und behauenim Bergbau gebräuchliche Holzverbindungen herstellenx5.3Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)a)b)Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall und fallende Gegenstände ergreifenMaßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen ergreifenx5.4Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d)a)b)c)Aufgaben des Ausbaus beschreibenvorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau erklärenvorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau einbringenx5.5Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e)a)b)optische und akustische Signale erklären, geben und beachtenMeldungen erstattenx5.6Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f)a)b)c)Aufgaben der Wetterführung nennenEinrichtungen der Wetterführung erklärenSonderbewetterungseinrichtungen einbauen und instandhaltenx5.7Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g)a)b)c)Material von Hand transportieren, umschlagen und lagernmit Fördermitteln fördern und transportierenSicherheitsvorschriften beim Fördern und Transportieren beachtenx5.8Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h)a)b)c)Explosions-, Brandschutz- und Staubbekämpfungseinrichtungen einbauenFeuerlöscheinrichtungen anwendenim Bergbau gebräuchliche Absperrungen errichtenx6Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)186.1Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a)a)b)c)d)e)das Gewicht von Lasten abschätzengeeignete Anschlagpunkte, Anschlaggeschirre und Hebezeuge auswählenLasten anschlagen, ziehen, heben und senkenHebezeuge pflegenSicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Hebezeugen beachtenx6.2Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b)a)b)c)Aufbau und Wirkungsweise von Fördermitteln beschreibenSicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Fördermitteln beachtenFördermittel montieren und demontierenx6.3Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c)a)b)c)Aufbau und Wirkungsweise von Transporteinrichtungen beschreibenSicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Transporteinrichtungen beachtenTransporteinrichtungen montieren und demontierenx6.4Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d)a)b)c)d)e)die Bedeutung der Kennfarben elektrischer Kabel und Leitungen erklärenelektrische Betriebsmittel handhabendie elektrischen Betriebsmittel vor Beschädigungen durch äußere Einwirkungen schützenBeschädigungen an elektrischen Betriebsmitteln feststellen und meldenSicherheitsvorschriften beim Umgehen mit elektrischen Anlagen nennen und beachtenxII. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:1Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)b)c)d)e)f)g)den Arbeitsplatz insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden sichernArbeitsschutzmittel bei der Bohr- und Sprengarbeit beschreiben und anwendenBohrverfahren beschreiben und anwendenBohrgezähe rüsten und Bohrbühne errichtenBohrlöcher ansetzen und nach Angabe bohrenbeim Vorbereiten der Sprengarbeit helfendie Sicherheitsvorschriften bei der Sprengarbeit beachtenx142Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)b)c)d)e)f)g)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Sprengversager erkennen und meldenMineral und Nebengestein von Hand lösen und ladenMineral mit der Maschine lösenMineral und Nebengestein mit der Maschine ladenSignale erfassen, geben und beachtenMineral und Nebengestein mit Fördermitteln und Transportanlagen abfördernFördermittel rücken, verlängern, verkürzen und wartenx3Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)b)c)d)e)f)g)h)den Arbeitsplatz, insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden, sichernim Abbau den Ausbau einbringen und umsetzenim Abbau den Ausbau verstärkenPfeiler setzenBegleitdämme einbringenin Strecken den Ausbau einbringenStreckenausbau verstärkenArbeitsbühne errichtenx204Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)b)c)d)e)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Baustelle durch Warnschilder kennzeichnen und durch Warnblinkleuchten absichernArbeitsbühne errichtenStoß, Sohle und Firste nachreißenVorpfändung einbringenAusbau einbringenx5Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)Einrichtungen der Wetterführung einbauen und wartenxIII. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:1Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)b)c)d)e)f)Arbeitsplatz und Transportweg sichernTransportgut umschlagen und transportierensperriges Gut von Hand und mit maschinellen Einrichtungen transportierenschwere Lasten transportierenSicherheitsvorschriften für den Transport sperriger und schwerer Güter beachtenMängel und Schäden am Transportgut und Transportweg feststellen und meldenx172Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)b)c)d)Transporteinrichtungen montieren und demontierenTransporteinrichtungen instandhaltenSicherheitsvorschriften für die Reparatur von Transporteinrichtungen beachtenMängel und Schäden an Transporteinrichtungen feststellen, beseitigen und meldenx3Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)b)c)d)Fördereinrichtungen montieren und demontierenFördereinrichtungen instandhaltenSicherheitsvorschriften für die Reparatur an Fördereinrichtungen beachtenMängel und Schäden an Fördereinrichtungen feststellen, beseitigen und meldenx174Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)b)c)d)e)f)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, anschließen und ausbauenArmaturen ein- und ausbauenRohre, Schläuche und Armaturen auswechselnSchlauchverbindungen herstellenMängel und Schäden an Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen feststellen, beseitigen und meldenSicherheitsvorschriften für die Reparatur von Rohr- und Schlauchleitungen beachtenx

Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1135)

1Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungena)b)c)d)e)f)g)h)i)k)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.mit folgenden Maßgaben:Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

14 Paragrafen

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