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Gesetz

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Abkürzung
BergtechAusbV
Ausfertigungsdatum
4. Juni 2009
Paragrafen
24

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer und Struktur der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt CAbschnitt D12345678Werkstoffbearbeitung,Steuerungstechnik,Heben und Bewegen von Lasten,Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen,Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume,Gewinnung und Deponierung,Förderung,Logistik und Transport;1234Bewetterungs- und Klimatechnik,Versatz,Vortriebs- und Gewinnungstechnik,Fahrung;1234567Bohrtechnische Ausrüstung,Bohrlochkonstruktion,Bohrlochmessung,Zementierung,Spülungstechnik,Bohrregime,Bohrlochkontrolle;1234567Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und technische Kommunikation,Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,Qualitätssicherung.(2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 4Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 6Inhalt von Teil 1

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

§ 7Prüfungsbereiche von Teil 1

12Montagetechnik undLagerstätte.Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 8Prüfungsbereich „Montagetechnik“

12345678technische Unterlagen anzuwenden,montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,Prüfverfahren anzuwenden,Ergebnisse zu dokumentieren undKommunikationsformen und -regeln anzuwenden.(1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.

§ 9Prüfungsbereich „Lagerstätte“

12345geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten undMassen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

§ 10Inhalt von Teil 2

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“

123Bergbautechnische Prozesse,Bergbautechnik und Bergrecht,Wirtschafts- und Sozialkunde.Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 12Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“

123bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,2eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.(2) Der Prüfling solloder

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.

§ 13Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“

123456789101112bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,technische Unterlagen anzuwenden,sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,Rohstoffe zu gewinnen,Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen undGesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

1. Prüfungsbereich Montagetechnikmit 15 Prozent,2. Prüfungsbereich Lagerstättemit 15 Prozent,3. Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozessemit 30 Prozent,4. Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrechtmit 30 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bergbautechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 16Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“

123Bohrtechnische Prozesse,Bohrtechnik und Bergrecht,Wirtschafts- und Sozialkunde.Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 17Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“

123bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

§ 18Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“

1234567891011bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,Prozesse zu dokumentieren,Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,technische Unterlagen anzuwenden,Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,Transport- und Fördermittel auszuwählen,bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen undGesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 19Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

12345Prüfungsbereich Montagetechnikmit 15 Prozent,Prüfungsbereich Lagerstättemit 15 Prozent,Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozessemit 30 Prozent,Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrechtmit 30 Prozent,Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 21Übergangsregelung

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Sachliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1244 - 1248)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Werkstoffbearbeitung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenHilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgenBetriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenWerkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenWerkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellenWerkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellenBauteile durch Trennen und Umformen herstellenBauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen2Steuerungstechnik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenSteuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenprogrammierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen3Heben und Bewegen von Lasten(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenHub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenUnregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleitenbeim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten4Montieren, Demontieren, Inbetrieb-nehmen, Bedienen und Warten vonMaschinen, Systemen und Anlagen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)d)e)f)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenBaugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenBaugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenBaugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagernMaschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenWartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen5Geologie und Gebirgsmechanik,Lagerstättenerschließung,Bergmännische Hohlräume(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)b)c)d)e)f)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibengeologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenDruckverhältnisse im Gebirge beschreibenArten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärenbei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkendie Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden6Gewinnung und Deponierung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)d)e)f)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernMaßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenim Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassenDeponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitenDeponiematerial kontrollierenBetriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden7Förderung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)b)c)d)Fördersysteme unterscheidenBetriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenin und außer Betrieb nehmenFördersysteme unter Beachtung der betrieblichen VorschriftenFördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten8Logistik und Transport(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)b)c)d)e)f)g)h)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabenTransportmittel unterscheidenBetriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenin und außer Betrieb nehmenTransportmittel unter Beachtung der betrieblichen VorschriftenTransportwege herrichten und sichernTransport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagernBetriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenBetriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung TiefbautechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Bewetterungs- und Klimatechnik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)d)e)f)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternEinrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenBewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltenWetterdaten bewertenAufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenKlimaanlagen einbauen und warten2Versatz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)b)c)Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenBetriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenVersatz einbringen und kontrollieren3Vortriebs- und Gewinnungstechnik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)e)Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenGrubenbaue durch Ausbau sichernGrubenbaue funktional unterhaltenGrubenbaue verwahrenbetriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden4Fahrung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)b)c)d)Fahrungssysteme unterscheidenBetriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenFahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmenFahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuterngegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Betriebliche undtechnische Kommunikation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)b)c)d)e)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenbetriebliche Kommunikationsmittel nutzenIT–gestützte Kommunikationssysteme nutzenBetriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendenfremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6Planen, Organisieren undDurchführen der Arbeit,Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenWerkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenAufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenbetriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenim Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenQualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzenunterschiedliche Lerntechniken anwendenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)b)c)d)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenZiele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenBetriebsstörungen systematisch bearbeiten

Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1249 - 1262)Abschnitt 1Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuterngegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungszeitzu vermitteln2Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

Abschnitt 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Steuerungstechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenSteuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenprogrammierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2 bis 42Heben und Bewegen von Lasten(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)d)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenHub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenbeim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)e)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenMaschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen4Förderung(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheiden5Logistik und Transport(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nr. 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben6Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)a)b)d)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenbetriebliche Kommunikationsmittel nutzenBetriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden7Planen, Organisieren und Durchführen derArbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenWerkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeni)j)unterschiedliche Lerntechniken anwendenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8Qualitätssicherung(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 7)a)c)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenZeitrahmen 2 Inbetriebnehmen

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Heben und Bewegen von Lasten(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)b)d)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenbeim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten4 bis 62Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)b)e)f)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenMaschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenWartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen3Geologie undGebirgsmechanik,Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)a)b)c)d)e)f)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibengeologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenDruckverhältnisse im Gebirge beschreibenArten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärenbei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkendie Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden4Logistik und Transport(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 8)b)f)Transportmittel unterscheidenTransport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern5Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)d)e)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendenfremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6Planen, Organisieren und Durchführen derArbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)d)g)j)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenWerkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenAufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenim Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenZeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Steuerungstechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden2Heben und Bewegen von Lasten(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)d)e)f)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenBaugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenBaugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenBaugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagernMaschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenWartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen4Logistik und Transport(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 8)b)c)d)e)f)g)h)Transportmittel unterscheidenBetriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenTransportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmenTransportwege herrichten und sichernTransport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagernBetriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenBetriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern5Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)a)b)c)d)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenbetriebliche Kommunikationsmittel nutzenIT-gestützte Kommunikationssysteme nutzenBetriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden3 bis 56Planen, Organisieren und Durchführen derArbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenWerkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenAufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenbetriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenim Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenQualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzenunterschiedliche Lerntechniken anwendenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 7)a)b)c)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenZiele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenZeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Steuerungstechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)b)c)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenprogrammierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2Heben und Bewegen von Lasten(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)c)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)d)e)f)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagernMaschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenWartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen2 bis 44Förderung(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 7)a)b)c)d)Fördersysteme unterscheidenBetriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenFördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmenFördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten5Logistik und Transport(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben6Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)a)d)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenBetriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden7Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 6)b)c)d)e)g)i)j)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenAufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenbetriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenim Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenunterschiedliche Lerntechniken anwendenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8Qualitätssicherung(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 7)a)b)c)d)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenZiele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenBetriebsstörungen systematisch bearbeitenZeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten

4. bis 6. Ausbildungshalbjahr:

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Steuerungstechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)b)c)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenprogrammierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen5 bis 72Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)b)e)f)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenMaschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenWartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen3Geologie und Gebirgs-mechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)a)b)c)d)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibengeologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenDruckverhältnisse im Gebirge beschreibenArten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären4Gewinnungund Deponierung(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)d)e)f)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernMaßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenim Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassenDeponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitenDeponiematerial kontrollierenBetriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden5Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)c)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)d)e)g)j)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenWerkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenAufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenbetriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenim Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenZeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen

Abschnitt 3

Fachrichtung Tiefbautechnik

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Steuerungstechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)b)c)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenprogrammierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2Heben und Bewegen von Lasten(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)d)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)b)c)e)f)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenBaugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenMaschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenWartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)e)f)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkendie Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden5Förderung(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 7)b)c)d)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenFördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmenFördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten6Logistik und Transport(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 8)a)d)e)f)g)h)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabenTransportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmenTransportwege herrichten und sichernTransport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagernBetriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenBetriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern7Bewetterungs-und Klimatechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)d)e)f)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternEinrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenBewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltenWetterdaten bewertenAufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenKlimaanlagen einbauen und warten6 bis 88Vortriebs- undGewinnungstechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenGrubenbaue durch Ausbau sichernGrubenbaue funktional unterhaltenGrubenbaue verwahren9Fahrung(§ 3 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)a)b)c)d)Fahrungssysteme unterscheidenBetriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenFahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmenFahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten10Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)b)c)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenIT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen11Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)d)e)g)j)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenWerkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenAufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenbetriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenim Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren12Qualitätssicherung(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 7)c)d)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenBetriebsstörungen systematisch bearbeitenZeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Montieren, Demontieren,Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)b)c)e)f)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenBaugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnenMaschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenWartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen2Gewinnungund Deponierung(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernMaßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenim Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen3Förderung(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 7)c)d)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmenFördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten4Logistik und Transport(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben5Bewetterungs-und Klimatechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)a)d)e)f)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternWetterdaten bewertenAufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenKlimaanlagen einbauen und warten6Versatz(§ 3 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)a)b)c)Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenBetriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenVersatz einbringen und kontrollieren4 bis 67Vortriebs- undGewinnungstechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)b)e)Grubenbaue durch Ausbau sichernbetriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden8Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)b)c)e)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenIT-gestützte Kommunikationssysteme nutzenfremdsprachliche Fachbegriffe anwenden9Planen, Organisieren und Durchführen derArbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)d)g)j)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenWerkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenAufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenim Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren10Qualitätssicherung(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 7)c)d)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenBetriebsstörungen systematisch bearbeitenZeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern

Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmenin Monaten12341Steuerungstechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)b)c)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenprogrammierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2Heben und Bewegen(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenHub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenUnregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)b)e)f)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenMaschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenWartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)e)f)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkendie Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden5Gewinnungund Deponierung(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernMaßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenim Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen6Förderung(§ 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 7)b)c)d)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenFördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmenFördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten7BohrtechnischeAusrüstung(§ 3 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)a)b)c)d)e)Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheidenAntriebsaggregate bedienen und wartenPumpen bedienen und wartenBehältersysteme und Tankanlagen bedienen und wartenAnlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen8Bohrlochkonstruktion(§ 3 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenHohlräume durch Ausbau sichernElemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereitenDruckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollierenBauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfenElemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montierenverbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollierenFehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleitenHohlräume funktionsfähig erhaltenHohlräume verwahren11 bis 139Bohrlochmessung(§ 3 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)a)b)Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheidenDurchführung der Messung unterstützen10Zementierung(§ 3 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)a)b)c)Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheidenZementationsverfahren beschreibenDurchführung der Zementation unterstützen11Spülungstechnik(§ 3 Absatz 2Abschnitt C Nummer 5)a)b)c)d)e)Aufgaben der Spülung beschreibenSpülungsarten den Aufgaben zuordnenSpülung nach Vorgaben bearbeitenSpülung entsorgenSpülungsparameter messen und dokumentieren12Bohrregime(§ 3 Absatz 2Abschnitt C Nummer 6)a)b)c)d)e)das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreibenZusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentierenBohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheidenBohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauenDurchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen13Bohrlochkontrolle(§ 3 Absatz 2Abschnitt C Nummer 7)a)b)Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienenAnomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen14Betrieblicheund technischeKommunikation(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)d)e)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendenfremdsprachliche Fachbegriffe anwenden15Planen, Organisieren und Durchführen derArbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)i)j)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenWerkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenArbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenAufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenbetriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenLösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenim Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenunterschiedliche Lerntechniken anwendenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren16Qualitätssicherung(§ 3 Absatz 2Abschnitt D Nummer 7)a)b)c)d)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenZiele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenqualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilenBetriebsstörungen systematisch bearbeitenZeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren

24 Paragrafen

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