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Verordnung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Abkürzung
VbF
Ausfertigungsdatum
27. Februar 1980
Paragrafen
15

Anlagen & Schlussformeln

Inhaltsverzeichnis

(weggefallen)§§ 1 bis 4Weitergehende Anforderungen§ 5Ausnahmen§ 6Anlagen des Bundes§ 7(weggefallen)§ 8Erlaubnis§ 9(weggefallen)§§ 10 bis 23Aufsicht über Anlagen des Bundes§ 24(weggefallen)§§ 25 bis 29(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)§ 30Anhang I und II (weggefallen)

(XXXX) §§ 1 bis 4(weggefallen)

(weggefallen)

§ 5Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu....

(2) (weggefallen)

§ 8

(weggefallen)

§ 9Erlaubnis

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) (weggefallen)

123(weggefallen)(weggefallen)der Bundeswehr.(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen...

(XXXX) §§ 10 und 11(weggefallen)

(weggefallen)

§ 12

(weggefallen)

(XXXX) §§ 13 bis 23(weggefallen)

(weggefallen)

§ 24Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde....

(XXXX) §§ 25 bis 28(weggefallen)

(weggefallen)

§ 29

(weggefallen)

§ 30

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

(XXXX) Anhang I und II(weggefallen)

(weggefallen)

15 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bfv_1980

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