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Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 4 — Beendigung der Vormundschaft

§ 1804–§ 1807共 4 條

Entlassung des Vormunds

§ 1804

12345die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oderein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn 12nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oderer als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn 1234der Vormund,derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowiejeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.(3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können stellen:

Bestellung eines neuen Vormunds

§ 1805

(1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend. (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.

Ende der Vormundschaft

§ 1806

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.

Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

§ 1807

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

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本頁條文逐字來自該國官方公開資料,出處見署名列。

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