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Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1 — Nachlassverbindlichkeiten

§ 1967–§ 1969共 3 條

Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

§ 1967

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Beerdigungskosten

§ 1968

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Dreißigster

§ 1969

(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.

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